Satzung der Heimatortsgemeinschaft Langenthal e.V.

§1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Heimatortsgemeinschaft Langenthal e.V.", im weiteren Satzungstext "HOG Langenthal e.V." genannt.
2. Die HOG Langenthal e.V. hat ihren Sitz in Augsburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1. Die HOG Langenthal e.V. ist ein ideeller Verein.
2. Der Verein versteht sich als eine eigenständige Gemeinschaft der in und außerhalb Langenthals lebenden Langenthaler, sowie aller sich zu dieser Gemeinschaft bekennenden Personen.
3. Zweck der HOG Langenthal e.V. ist die Heimatpflege, die Förderung der Heimatkunde, Erhalt, Pflege und Erneuerung siebenbürgisch-sächsischen Kulturgutes und zwischenmenschlicher Beziehungen. Der Verein und seine Arbeit sind politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein dokumentiert die Langenthaler Geschichte durch:
    a. Sicherung von Daten aus dem Langenthaler Kirchenarchiv und anderer einschlägiger Urkunden und ihre Speicherung mit Hilfe moderner Medien
    b. Erfassung und Erforschung der Familien- und Sozialstrukturen von Langenthaler Landsleuten im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung
5.Der Verein erstrebt die Veröffentlichung der Langenthaler Geschichte durch:
    a. Bereitstellung aktueller Beiträge, Berichte, Informationen usw. aus der Langenthaler Vergangenheit und Gegenwart. Diese können in Papierform und / oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
    b. Erstellung und Versand eines jährlichen Rundbriefes
6. Der Verein beteiligt sich an der Unterstützung der kirchlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen in Langenthal zur Sicherung der materiellen und immateriellen Werte der Langenthaler Gemeinschaft.
7. Ein besonderes Anliegen ist die Förderung allgemeiner und überregionaler Zielsetzungen des Verbandes der Siebenbürgisch - Sächsischen Heimatortsgemeinschaften e.V., des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. sowie anderer gemeinnütziger, demokratisch orientierter Vereine.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Die HOG Langenthal e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Zwecke.
2. Die HOG Langenthal e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Die Mittel der HOG Langenthal e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und müssen vom Vorstand und vom Ausschuss genehmigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der HOG Langenthal e.V.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder:
a. Ordentliches Mitglied wird man durch Aufnahme im Verein und Anerkennung dieser Satzung
b. Zum Ehrenmitglied wird man ernannt
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) beim Vorstand beantragt.
3. Die Aufnahme wird wirksam, wenn innerhalb einer Monatsfrist dem Antrag nicht widersprochen und der Antragsteller im Mitgliederverzeichnis aufgenommen wird. Bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
4. Auf Vorschlag des Ausschusses und Beschluss durch die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; es kann Anträge zur Abstimmung an die Mitgliederversammlung stellen. Ordentliche Mitglieder können sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
2. Weiterhin haben alle Mitglieder das Recht auf umfassende Vereins betreffende Informationen. Diese können in Papierform und / oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane, die Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig zu fördern, sowie die Satzung und weiter ergehende Ordnungen zu beachten.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, fristgerecht zum 31. Januar jedes Jahres zu entrichten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Tod.
1. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bekannt zu geben. Der Austritt kann jährlich mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende erfolgen.
2. Der Ausschluss kann vom Ausschuss beschlossen werden, falls das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder den Vereinsfrieden in unzumutbarer Weise schädigt. Der Ausschluss erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe und wird in der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist möglich, siehe hierzu § 4.
3. Im Todesfall sind Vereins eigene Unterlagen, Gerätschaften und Dokumente wieder in den Besitz der HOG Langenthal e.V. zurückzuführen. Über Ausnahmen kann der Ausschuss entscheiden.
Mit dem Austritt, Ausschluss beziehungsweise Tod erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben. Der HOG Langenthal e.V. bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

§7 Organe der HOG Langenthal e.V.

A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vorstand
C. Der Ausschuss (erweiterter Vorstand)
D. Die Kassenprüfer

A.Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung der HOG Langenthal e.V. ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel anlässlich der Heimatortstreffen in Deutschland statt.
a. Die Einladung sollte spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen und wird über die Siebenbürgische Zeitung und die Internetseite Langenthaler.de veröffentlicht werden.
    b. Wahlvorschläge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher oder mündlicher Form einzureichen.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
    a. Wahl des Vorstandes und des Ausschusses (erweiterter Vorstand)
    b. Überprüfung der Tätigkeiten und Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
    c. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    d. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    e. Satzungsänderungen
   f. Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden durch offene Abstimmung mit Handzeichen, bei mehrheitlicher Abstimmung auch geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen beziehungsweise Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.

4. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle vier Jahre statt und ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Außergewöhnliche Mitgliederversammlung: Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen und muss innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattfinden. Weitere Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand beantragt werden.
6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, in der Datum, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und soll für alle Mitglieder einsehbar sein.

B.Der Vorstand

1. Der Vorstand der HOG Langenthal e.V. besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit kann den Vorstandsmitgliedern / Ausschussmitgliedern als Anerkennung und Entschädigung eine Vergütung in Höhe der jeweils gültigen "Ehrenamtspauschale" (§ 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden.
2. Die HOG Langenthal e.V. wird nach außen (Organisationen, Behörden, Institutionen) von dem Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis können die Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in seinem Auftrag tätig werden.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren  gewählt; Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird für den Rest der Amtsdauer aus dem Ausschuss der HOG Langenthal e.V. ein Ersatzmitglied in den Vorstand gewählt. Das Aufgabengebiet des Ersatzmitgliedes wird vom Ausschuss bestimmt.
5. Die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal jährlich statt und werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Vorstandssitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
6. Aufgaben des Vorstandes sind:
    a. Führen der Mitgliederliste
b. Verwaltung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und des sonstigen Vereinsvermögens
c. Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung
d. Koordination aller Vereinsaktivitäten
e. Herausgabe des Langenthaler Rundbriefes.
7. Zu den Aufgaben des Kassenwartes gehören:
a. Das Vereinsvermögen, soweit es aus Bargeld, Wertpapieren, Sparkassen- oder Bankguthaben und Ähnlichem besteht, zu verwalten.
b. Er sorgt für die fristgerechte Einziehung von Forderungen und Begleichung der Schulden
c. Er führt die Spendenkasse.
d. Die Buchführung sowie die Jahresrechnung haben sich strikt an die Gebote der Wahrheit und Klarheit zu halten. Sie müssen stets nachprüfbar sein; die Jahresrechnung muss jedem Mitglied verständlich sein.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen, fernmündlichen oder einem sonstigen geeigneten elektronischen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
9. Über jeden Sitzungsverlauf wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses wird an die Vorstandsmitglieder versendet (per Post / in elektronischer Form).

C. Der Ausschuss

1. Der Ausschuss tagt in der Regel ein- bis zwei Mal im Jahr. Er besteht aus dem jeweiligen Vorstand und bis zu sieben weiteren Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt werden. Blockwahl ist zulässig.
2. Der Ausschuss:
    a. überprüft die Tätigkeit und die Beschlüsse des Vorstandes
    b. legt die Arbeitsgruppen und deren Kompetenzen fest
    c. genehmigt die notwendigen Ausgaben
    d. führt die Vereinsveranstaltungen durch
    e. beschließt den Ausschluss von Mitgliedern
3. Der Ausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Über jeden Sitzungsverlauf wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses wird an die Ausschussmitglieder versendet (per Post / in elektronischer Form) und ein Exemplar wird im Archiv der HOG Langenthal e.V. abgelegt.

D. Die Kassenprüfer

1. Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand / Ausschuss angehören.
2. Nach jedem abgeschlossenen Geschäftsjahr werden die Unterlagen des Kassenwartes über die Finanz- und Vermögungsverwaltung der HOG Langenthal e.V. grundsätzlich von den Kassenprüfern gemeinsam geprüft. Das Ergebnis wird in einem Prüfungsbericht festgehalten.
3. Über das Prüfungsergebnis wird der Mitgliederversammlung berichtet.
4. In Ausnahmefällen, z.B. bei Ausscheiden des Kassenwartes während der Amtsperiode, kann die Kassenprüfung auch nur durch einen Kassenprüfer allein erfolgen.

§8 Veranstaltungen der HOG Langenthal e.V.

1. Ausschuss-/ Vorstandssitzungen:
a. Sie werden durch den Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist auch kürzer sein. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
b. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn beim Vorsitzenden einzureichen.
2. Mitgliederversammlung:
a. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel anlässlich der Heimatortstreffen in Deutschland statt.
b. Als Tagesordnung gilt:
* Rechenschaftsbericht des Vorstandes
* Bericht der Kassenprüfer
* Entlastung des Vorstandes
* Neuwahl des Ausschusses und der Kassenprüfer

§9 Finanzmittel und Mitarbeit

1. Die HOG Langenthal e.V. verfügt über finanzielle Autonomie.
2. Die finanziellen Mittel der HOG Langenthal e.V. stammen aus:
a. Mitgliedsbeiträgen
b. freiwilligen Zuwendungen Dritter
c. ämtlichen freiwilligen und/oder zweckgebundenen Spenden
d. sonstigen Einnahmen (Zinsen, Zuschüsse u.a.).
3. Zweckgebundene Spenden sind dementsprechend zu verwenden.
4. Generell werden die Mitgliedsbeiträge Anfang des Jahres erwartet. Die Bemessungsgrundlage der zu erhebenden Beiträge wird vom Vorstand ausgearbeitet.
5. Die Mitarbeit in der HOG Langenthal e.V. ist ehrenamtlich. Die Kosten für Arbeitsmittel und Fremdleistungen werden vom Verein getragen. Für die ehrenamtliche Tätigkeit in der HOG Langenthal e.V. kann eine Vergütung in Höhe der jeweils gültigen "Ehrenamtspauschale" (§ 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden.
6. Die Spender können in dem jährlichen Rundbrief veröffentlicht werden.
7. Der Verein stellt jährlich den höchstmöglichen und steuerlich zulässigen Betrag in die freien Rücklagen ein.

§10 Haftung

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. Für eventuelle Haftungsschäden durch den Vorstand kann  der Verein eine Versicherung abschließen.

§11 Gültigkeit der Satzung

1. Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 05.02.2017 in Augsburg beschlossen worden.
2. Spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
3. Die Anmeldung erfolgt beim Registergericht Augsburg.

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung der HOG Langenthal e.V. ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, eine oder mehrere andere Personen mit der Liquidation zu beauftragen.
3. Das Archiv der HOG Langenthal e.V. wird nach Vereinsauflösung der Dokumentationsstelle für Siebenbürgische Landeskunde in Gundelsheim übergeben.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Geldvermögen zu gleichen Teilen an das Siebenbürgische Kulturzentrum „Schloss Horneck“ und das Sozialwerk der Siebenbürger Sachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Das gesamte Sachvermögen erhält der Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V. in Gundelsheim am Neckar, der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der Satzung im Übrigen nicht berührt. Es ist dann eine der unwirksamen Bestimmung, dem Sinne und Zweck des Vereins nahe kommende, andere Bestimmung zu vereinbaren.

§14 Inkrafttreten

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom  21.05.2017 und die unveränderten Bestimmungen mit der zuletzt zum Vereinsregister eingereichten Satzung vom 05.02.2017 überein.


Augsburg, 21.05.2017

1. Vorsitzender
Gottfried Schwarz